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Information über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags zu einem Wertpapierprospekt


Wenn ein Emittent oder Finanzintermediär (Banken, die Wertpapiere eines oder mehrerer Emittenten vertreiben) Wertpapiere öffentlich anbietet, muss grundsätzlich ein Wertpapierprospekt veröffentlicht werden. Dieser Prospekt muss vorab von der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), gebilligt werden. Die Veröffentlichung des gebilligten Wertpapierprospektes erfolgt in der Praxis auf der Website des jeweiligen Emittenten.

Der erstellte Wertpapierprospekt enthält unter anderem eine ausführliche Beschreibung der Wertpapiere. Es besteht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass ein Nachtrag zu einem Wertpapierprospekt veröffentlicht wird. So ist jeder wichtige neue Umstand, jede wesentliche Unrichtigkeit oder jede wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die im Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist oder — falls später — der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, unverzüglich in einem Nachtrag zum Wertpapierprospekt zu nennen.

Ein bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereichter Nachtrag ist innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise wie der Prospekt durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu billigen. Jeder gebilligte Nachtrag ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben vom jeweiligen Emittenten auf seiner Website zu veröffentlichen.

Wenn ein Kunde ein Wertpapier für sein Depot erworben oder gezeichnet hat und der hierfür maßgebliche Wertpapierprospekt Gegenstand eines Nachtrags ist, kann ihm ein Widerrufsrecht zustehen. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt zwei Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags. Der Nachtrag wird Angaben zum Ablauf der Frist enthalten, die der Emittent freiwillig verlängern kann. Die Bank wird dem Kunden bei der Ausübung des Widerrufsrechts behilflich sein.

Der Kunde wird über jeden Nachtrag zeitnah informiert, soweit ihm ein Widerrufsrecht für das betreffende Wertpapier zustehen könnte, aber aufgrund der oben genannten kurzen Frist nur, wenn er ein elektronisches Postfach hat.

Stand: März 2023