Besonderheit zur Vermeidung von Anfechtungen des Mehrheitsbeschlusses durch einzelne WEG‐Mitglieder:

  • Eine „Abwendungsbefugnis“ einzelner Wohnungseigentümer ist grundsätzlich möglich.
    Voraussetzung ist eine eigenständige Zahlung des auf ihn entfallenden Finanzierungsvolumens unter gleichzeitiger Freistellung der anteiligen Haftung im Außenverhältnis gegenüber dem Kreditgeber.
  • Der Gesamtbetrag dieser Haftungsentlassungen darf 20 % des geplanten Darlehensmitteleinsatzes (dieser ist dann entsprechend zur kürzen) nicht übersteigen. Der Finanzierungsanteil, der für die Durchführung der geplanten Maßnahme erbracht werden muss, ist unwiderruflich auf ein bei uns geführtes Konto der WEG ‐ nachweislich vor Darlehensbereitstellung ‐ zu tätigen.